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   FG Sachsen-Anhalt, 18.11.2010 - 1 K 60/10   

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FG Sachsen-Anhalt, 18.11.2010 - 1 K 60/10 (https://dejure.org/2010,23307)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.11.2010 - 1 K 60/10 (https://dejure.org/2010,23307)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. November 2010 - 1 K 60/10 (https://dejure.org/2010,23307)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlustfeststellung bei bestandskräftig auf 0 EUR festgesetzter Einkommensteuer; zeitliche Grenze für die Wahl des Verlustvortrags anstelle eines Verlustrücktrags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verlustfeststellung bei bestandskräftig auf 0 EUR festgesetzter Einkommensteuer - zeitliche Grenze für die Wahl des Verlustvortrags anstelle eines Verlustrücktrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 957
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 69/06

    Erstmalige Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d EStG

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 18.11.2010 - 1 K 60/10
    Diese beiden Regelungen (bzw. deren ähnlich lautende Vorgängerregelungen) sind nach inzwischen geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. jeweils BFH, Urt. v. 17. September 2008, IX R 69/06, BFH/ NV 2009, 555; IX R 70/06, BStBl. II 2009, 897; IX R 81/07, BFH/ NV 2009, 386; IX R 92/07, Haufe- Index 2108499) so zu verstehen, dass sich jedenfalls der erstmalige Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG richtet, und nicht nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG, denn das Tatbestandsmerkmal des Letzteren, "Änderung der bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte", kann dem Wortlaut nach beim erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides gar nicht erfüllt sein.

    Diese wortlautgetreue Auslegung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG und der daraus abgeleitete Rückgriff auf § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG erlaubt auch bei einer zuvor bestandkräftig auf 0 ? festgesetzten Einkommensteuer (BFH, Urt. v. 17. September 2008, IX R 70/06, BStBl. II 2009, 897) und sogar bei einem dieser zugrundeliegenden positiven Gesamtbetrag der Einkünfte (BFH, Urt. v. 17. September 2008, IX R 69/06, BFH/ NV 2009, 555; IX R 81/07, BFH/ NV 2009, 386; IX R 92/07, Haufe- Index 2108499) wie auch bei einem dieser zugrundeliegenden negativen Gesamtbetrag der Einkünfte (BFH, Urt. v. 14. Juli 2009, X R 52/08, BFHE 225, 453) noch eine anschließende erstmalige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges.

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 81/07

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d EStG -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 18.11.2010 - 1 K 60/10
    Diese beiden Regelungen (bzw. deren ähnlich lautende Vorgängerregelungen) sind nach inzwischen geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. jeweils BFH, Urt. v. 17. September 2008, IX R 69/06, BFH/ NV 2009, 555; IX R 70/06, BStBl. II 2009, 897; IX R 81/07, BFH/ NV 2009, 386; IX R 92/07, Haufe- Index 2108499) so zu verstehen, dass sich jedenfalls der erstmalige Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG richtet, und nicht nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG, denn das Tatbestandsmerkmal des Letzteren, "Änderung der bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte", kann dem Wortlaut nach beim erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides gar nicht erfüllt sein.

    Diese wortlautgetreue Auslegung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG und der daraus abgeleitete Rückgriff auf § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG erlaubt auch bei einer zuvor bestandkräftig auf 0 ? festgesetzten Einkommensteuer (BFH, Urt. v. 17. September 2008, IX R 70/06, BStBl. II 2009, 897) und sogar bei einem dieser zugrundeliegenden positiven Gesamtbetrag der Einkünfte (BFH, Urt. v. 17. September 2008, IX R 69/06, BFH/ NV 2009, 555; IX R 81/07, BFH/ NV 2009, 386; IX R 92/07, Haufe- Index 2108499) wie auch bei einem dieser zugrundeliegenden negativen Gesamtbetrag der Einkünfte (BFH, Urt. v. 14. Juli 2009, X R 52/08, BFHE 225, 453) noch eine anschließende erstmalige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges.

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 70/06

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d EStG

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 18.11.2010 - 1 K 60/10
    Diese beiden Regelungen (bzw. deren ähnlich lautende Vorgängerregelungen) sind nach inzwischen geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. jeweils BFH, Urt. v. 17. September 2008, IX R 69/06, BFH/ NV 2009, 555; IX R 70/06, BStBl. II 2009, 897; IX R 81/07, BFH/ NV 2009, 386; IX R 92/07, Haufe- Index 2108499) so zu verstehen, dass sich jedenfalls der erstmalige Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG richtet, und nicht nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG, denn das Tatbestandsmerkmal des Letzteren, "Änderung der bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte", kann dem Wortlaut nach beim erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides gar nicht erfüllt sein.

    Diese wortlautgetreue Auslegung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG und der daraus abgeleitete Rückgriff auf § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG erlaubt auch bei einer zuvor bestandkräftig auf 0 ? festgesetzten Einkommensteuer (BFH, Urt. v. 17. September 2008, IX R 70/06, BStBl. II 2009, 897) und sogar bei einem dieser zugrundeliegenden positiven Gesamtbetrag der Einkünfte (BFH, Urt. v. 17. September 2008, IX R 69/06, BFH/ NV 2009, 555; IX R 81/07, BFH/ NV 2009, 386; IX R 92/07, Haufe- Index 2108499) wie auch bei einem dieser zugrundeliegenden negativen Gesamtbetrag der Einkünfte (BFH, Urt. v. 14. Juli 2009, X R 52/08, BFHE 225, 453) noch eine anschließende erstmalige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges.

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 92/07

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d EStG -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 18.11.2010 - 1 K 60/10
    Diese beiden Regelungen (bzw. deren ähnlich lautende Vorgängerregelungen) sind nach inzwischen geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. jeweils BFH, Urt. v. 17. September 2008, IX R 69/06, BFH/ NV 2009, 555; IX R 70/06, BStBl. II 2009, 897; IX R 81/07, BFH/ NV 2009, 386; IX R 92/07, Haufe- Index 2108499) so zu verstehen, dass sich jedenfalls der erstmalige Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG richtet, und nicht nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG, denn das Tatbestandsmerkmal des Letzteren, "Änderung der bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte", kann dem Wortlaut nach beim erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides gar nicht erfüllt sein.

    Diese wortlautgetreue Auslegung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG und der daraus abgeleitete Rückgriff auf § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG erlaubt auch bei einer zuvor bestandkräftig auf 0 ? festgesetzten Einkommensteuer (BFH, Urt. v. 17. September 2008, IX R 70/06, BStBl. II 2009, 897) und sogar bei einem dieser zugrundeliegenden positiven Gesamtbetrag der Einkünfte (BFH, Urt. v. 17. September 2008, IX R 69/06, BFH/ NV 2009, 555; IX R 81/07, BFH/ NV 2009, 386; IX R 92/07, Haufe- Index 2108499) wie auch bei einem dieser zugrundeliegenden negativen Gesamtbetrag der Einkünfte (BFH, Urt. v. 14. Juli 2009, X R 52/08, BFHE 225, 453) noch eine anschließende erstmalige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges.

  • FG Köln, 30.01.2001 - 13 K 6855/00

    Zeitliche Befristung für die Ausübung des Wahlrechts auf Verzicht des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 18.11.2010 - 1 K 60/10
    Eine solche ist im Gesetz nicht vorgesehen, wird aber teilweise bei Bestandskraft der Abzugsveranlagung mit Verlustverbrauch angenommen (Schmidt- Heinicke, Kommentar zum EStG, 29. Aufl. 2010, § 10d Rdnr. 28), was hier unproblematisch ist, weil die entsprechende Einkommensteuer 2001 noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, und teilweise bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Verlustentstehungsjahres angenommen (FG Köln, Urt. v. 30. Januar 2001, 13 K 6855/00, EFG 2001, 841), was aber nach Ansicht des Senates zu kurz greift, wenn man über die Regelung des § 181 Abs. 5 AO noch eine erstmalige Festsetzung zulässt, weil dann der von Amts wegen zu berücksichtigende Anspruch auf Verlustfeststellung ohne ausreichende rechtliche Grundlage eingeschränkt würde.
  • BFH, 04.02.2010 - X R 52/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 18.11.2010 - 1 K 60/10
    Diese wortlautgetreue Auslegung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG und der daraus abgeleitete Rückgriff auf § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG erlaubt auch bei einer zuvor bestandkräftig auf 0 ? festgesetzten Einkommensteuer (BFH, Urt. v. 17. September 2008, IX R 70/06, BStBl. II 2009, 897) und sogar bei einem dieser zugrundeliegenden positiven Gesamtbetrag der Einkünfte (BFH, Urt. v. 17. September 2008, IX R 69/06, BFH/ NV 2009, 555; IX R 81/07, BFH/ NV 2009, 386; IX R 92/07, Haufe- Index 2108499) wie auch bei einem dieser zugrundeliegenden negativen Gesamtbetrag der Einkünfte (BFH, Urt. v. 14. Juli 2009, X R 52/08, BFHE 225, 453) noch eine anschließende erstmalige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges.
  • BFH, 02.07.2008 - XI R 70/06

    Segeljachtvercharterung ohne Überschusserzielungsabsicht: unternehmerische

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 18.11.2010 - 1 K 60/10
    Da er dann aber gleichwohl im darauffolgenden Urteil (v. 17. September 2008, XI R 70/06) keine näheren Ausführungen mehr gemacht, wann, inwieweit und mit welcher Begründung eine solche Korrektur zu erfolgen hat, lässt der erkennende Senat die Revision zu, um klären zu lassen, ob und gegebenenfalls inwieweit ein Steuerpflichtiger mit der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung tatsächlich eine bestandskräftige Einkommensteuerschätzung über mehr als 0 ? schlicht dadurch unterlaufen kann, dass er die bisher nicht berücksichtigten Verluste einfach später gesondert feststellen lässt.
  • BFH, 14.07.2009 - IX R 52/08

    Erstmalige gesonderte Verlustfeststellung bei negativem Gesamtbetrag der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 18.11.2010 - 1 K 60/10
    Diese wortlautgetreue Auslegung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG und der daraus abgeleitete Rückgriff auf § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG erlaubt auch bei einer zuvor bestandkräftig auf 0 ? festgesetzten Einkommensteuer (BFH, Urt. v. 17. September 2008, IX R 70/06, BStBl. II 2009, 897) und sogar bei einem dieser zugrundeliegenden positiven Gesamtbetrag der Einkünfte (BFH, Urt. v. 17. September 2008, IX R 69/06, BFH/ NV 2009, 555; IX R 81/07, BFH/ NV 2009, 386; IX R 92/07, Haufe- Index 2108499) wie auch bei einem dieser zugrundeliegenden negativen Gesamtbetrag der Einkünfte (BFH, Urt. v. 14. Juli 2009, X R 52/08, BFHE 225, 453) noch eine anschließende erstmalige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges.
  • BFH, 24.10.2007 - XI R 42/06

    Aufforderung des Bundesministeriums der Finanzen zum Beitritt:

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 18.11.2010 - 1 K 60/10
    Allerdings hat der Bundesfinanzhof anlässlich seines Beschlusses über die Beiladung des BMF wegen der beabsichtigten Rechtsprechungsänderung (v. 24. Oktober 2007, XI R 42/06, BFH/ NV 2008, 48) selbst ausgeführt, dass nach der beabsichtigten Rechtsprechungsänderung "entscheidungserheblich" sein würde, "ob die Voraussetzungen für eine den Wortlaut korrigierende Auslegung oder Rechtsfortbildung vorliegen".
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